In Berlin ist das Grillen in öffentlichen Grünanlagen grundsätzlich verboten. Erlaubt ist es nur auf den vom Senat und den Bezirksämtern eigens ausgewiesenen Flächen. Hinzu kommen bezirksweite Verbote, saisonale Sperrungen und witterungsbedingte Einschränkungen, die sich kurzfristig ändern können. Der folgende Überblick bündelt den aktuellen Stand.
Gesetzliche Grundlage
Maßgeblich ist das Berliner Grünanlagengesetz (GrünanlG) vom 24. November 1997. Nach § 6 ist das Grillen in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen untersagt, soweit nicht bestimmte Flächen ausdrücklich zur Nutzung freigegeben sind. Die Freigabe erfolgt durch die jeweils zuständige Senatsverwaltung oder das Bezirksamt; sie ist in der Regel durch Beschilderung vor Ort kenntlich gemacht.
Bezirksweite Grillverbote
Zwei Bezirke beziehungsweise Grünflächen haben das Grillen flächendeckend untersagt:
- Bezirk Lichtenberg: Seit Oktober 2022 besteht ein generelles Grillverbot in allen öffentlichen Grünanlagen des Bezirks. Hintergrund waren wiederholte Beschwerden über Vermüllung und Beschädigungen.
- Großer Tiergarten (Mitte): Das Verbot gilt bereits seit 2012 und umfasst die gesamte historische Parkanlage zwischen Brandenburger Tor und Bahnhof Zoo.
Bezirk Treptow-Köpenick: Wegfall aller Grillplätze
In Treptow-Köpenick gibt es nach Angaben des Bezirksamts aktuell keinen offiziellen Grillplatz mehr (Stand: 06/2026). Die ehemals freigegebenen Standorte wurden in den vergangenen Jahren schrittweise geschlossen:
- Treptower Park (Wiese an der Bulgarischen Straße): Sperrung 2020
- Schlesischer Busch: Freigabe zurückgenommen
- Landschaftspark Johannisthal: Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom 16. November 2023, Fläche wird renaturiert
Das Bezirksamt führt als Begründung anhaltende Probleme mit Vermüllung, Vegetationsschäden und Verstößen gegen die Verhaltensregeln an.
Aktuelle Sperrungen
Witterungsbedingte Einschränkungen
Auch außerhalb formaler Verbote ist das Grillen bei längerer Trockenheit faktisch unzulässig. Die Senatsverwaltung weist darauf hin, dass sich das Grillen in solchen Phasen aus Brandschutzgründen „von ganz allein verbietet". In den vergangenen Jahren haben die Berliner Forsten mehrfach temporäre Allgemeinverfügungen mit erhöhter Waldbrandwarnstufe erlassen, die Grill- und Lagerfeuer in und am Rand von Waldflächen untersagen.
Was außerdem verboten ist
- Einweggrills auf dem Rasen: Wegen der direkten Hitzeeinwirkung auf Boden und Vegetation untersagt. Auf den ausgewiesenen Flächen ist ausschließlich der mitgebrachte mobile Standgrill zulässig.
- Holzkohle auf Balkonen: In Berlin grundsätzlich nicht gestattet; auf Balkonen sind je nach Hausordnung allenfalls Elektrogrills erlaubt.
- Offene Feuer und Lagerfeuer: Auf öffentlichen Flächen unabhängig vom Grillstatus untersagt.
Bußgelder
Verstöße gegen das Grillverbot in öffentlichen Grünanlagen können nach der Bußgeldkatalog-Verordnung des Landes Berlin mit Geldbußen geahndet werden. Die Höhe variiert nach Schwere und Wiederholungshäufigkeit. Bei Brandgefahr oder Sachschäden können straf- und ordnungsrechtliche Konsequenzen hinzukommen.
Quellen: Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt; Bezirksämter Friedrichshain-Kreuzberg, Lichtenberg und Treptow-Köpenick; Berliner Grünanlagengesetz (GrünanlG); Bußgeldkatalog-Verordnung des Landes Berlin. Maßgeblich sind jeweils die tagesaktuellen Hinweise auf berlin.de und die Beschilderung vor Ort. Die Angaben sind unverbindlich.